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WICHTIGE ARBEITSSCHUTZMASSNAHMEN
Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer Belastungen mit Schimmelpilzen und Actinomyceten ausgesetzt sind, sind als - nicht gezielte - Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in die Risikogruppe 1 und 2 gemäß Biostoffverordnung einzustufen. Außerdem liegt eine Gefährdung durch sensibilisierende Gefahrstoffe vor, da Schimmelpilz- und Actinomyceten-haltiger Staub als sensibilisierender Gefahrstoff eingestuft ist. Zu berücksichtigen sind z.B. die Anforderungen der nachfolgenden Regelungen:
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Biostoffverordnung
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TRBA 400 (Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe)
"Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" -
TRBA 460 "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen"
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TRBA 461 "Einstufung von Bakterien in Risikogruppen"
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TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen"
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TRGS 540 (Technische Regel Gefahrstoffe)
"Sensibilisierende Stoffe" -
TRGS 524 "Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen"
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TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe"
