014
Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung
Vom Mieter nicht zu verantwortender erheblicher Schimmelpilzbefall und die Durchfeuchtung wesentlicher Wohnräume berechtigen zur fristlosen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung
AG Köln 206 C 29/00 WM 2003, 55
